Was
bedeutet eigentlich ...
Beteiligung der Öffentlichkeit (gem § 3 Baugesetzbuch) /
Öffentliche Auslegung (gem § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch)?
Laut Baugesetzbuch sollen die Bürger die Möglichkeit haben,
sich aktiv in den Planungsprozess einzubringen. Zu diesem Zweck
müssen Planungsentwürfe im Rahmen der Bauleitplanung (z.B.
neue oder wesentlich geänderte Bebauungspläne) für den
Zeitraum eines Monats öffentlich ausgelegt werden.
Erstes Ziel ist, die Öffentlichkeit über die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planänderungen, über etwaige
Lösungsalternativen sowie über mögliche Auswirkungen
dieser Planungen zu unterrichten.
Darüber hinaus haben die Bürger während der Auslegung
die Möglichkeit,
Stellungnahmen
anzugeben und
Anregungen
vorzutragen. Die Bürger können dieses Recht
schriftlich oder mündlich (zur Niederschrift bei einem
zuständigen Verwaltungsmitarbeiter) wahrnehmen.
Der Zeitraum der öffentlichen Auslegung wird in der Tagespresse
bekanntgegeben. Sie erfolgt i.d.R. im Bürgerbüro (Rathaus,
Markt 8) bzw. auf der Internetseite unserer Stadt..
Ihre
FDP-Stadtratsfraktion