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Was bedeutet eigentlich ...
Beteiligung der Öffentlichkeit (gem § 3 Baugesetzbuch) /
Öffentliche Auslegung (gem § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch)
?



Laut Baugesetzbuch sollen die Bürger die Möglichkeit haben, sich aktiv in den Planungsprozess einzubringen. Zu diesem Zweck müssen Planungsentwürfe im Rahmen der Bauleitplanung (z.B. neue oder wesentlich geänderte Bebauungspläne) für den Zeitraum eines Monats öffentlich ausgelegt werden.

Erstes Ziel ist, die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planänderungen, über etwaige Lösungsalternativen sowie über mögliche Auswirkungen dieser Planungen zu unterrichten.

Darüber hinaus haben die Bürger während der Auslegung die Möglichkeit, Stellungnahmen anzugeben und Anregungen vorzutragen. Die Bürger können dieses Recht schriftlich oder mündlich (zur Niederschrift bei einem zuständigen Verwaltungsmitarbeiter) wahrnehmen.

Der Zeitraum der öffentlichen Auslegung wird in der Tagespresse bekanntgegeben. Sie erfolgt i.d.R. im Bürgerbüro (Rathaus, Markt 8) bzw. auf der Internetseite unserer Stadt..


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