Was
bedeutet eigentlich ...
Haushaltssicherung?
Die Kernaufgabe kommunaler Haushhaltspolitik besteht darin, die
städtischen Ressourcen so einzusetzen, dass die
Leistungsfähigkeit der Kommune dauerhaft gewährleistet ist.
Zu den Grundsätzen des Haushaltsrechts gehört insbesondere
die Erhaltung des
Eigenkapitals.
Seine Entwicklung ist vom Konsumverhalten der Kommune abhängig,
die sich in der
Ergebnisrechnung
(entspricht der GuV-Rechnung eines Unternehmens niederschlägt.
Im Idealfall entsprechen die kommunalen
Aufwendungen (Personalaufwendungen,
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, Abschreibungen usw.)
den kommunalen
Erträge
(Steuern, Zuwendungen, Transfererträge, Kostenerstattungen
usw.).
Übersteigen allerdings die Aufwendungen die Erträge, ergeben
sich
Verluste, die einen
entsprechenden Teil des Eigenkapitals aufzehren. Treten diese Verluste
dauerhaft bzw. in einem
deutlichen Missverhältnis zum
vorhandenen Eigenkapital auf, gerät die Leistungsfähigkeit
der Kommune in Gefahr. In diesem Fall ist ein
Haushaltssicherungskonzept
erforderlich. Auf dem Prüfstand stehen dann die
kommunalen Aufwendungen
(insbesondere Personal- und Sachaufwendungen) sowie die
kommunalen Erträge. Beide
müssen so angepasst werden, dass der Verlust zumindest auf ein
erträgliches Maß vermindert wird.
Da die einzigen Erträge, die eine Kommune beeinflussen kann, die
von
ihr erhobenen Steuern und Leistungsentgelte sind, müssen die
Bürger
einer Haushaltssicherung stehenden Gemeinde davon ausgehen, dass zur
Verbesserung der Ertragslage insbesondere die
Gewerbesteuer sowie die Grundsteuern
erhöht werden. Ein in der Haushaltssicherung stehender
Landkreis wird entsprechend gezwungen sein, die
Kreisumlage zu erhöhen.
Die größte Position bei den Aufwendungen, die von der
Kommune beeinflusst werden kann, sind die
Personalaufwendungen. Die
Beschäftigten der unter Haushalttsicherung stehenden Kommune
müssen sich darauf einstellen, dass der "Sparkurs"
Arbeitsverdichtung (keine Wiederbesetzung freiwerdender Stellen, keine
Neueinstellungen) mit sich bringen wird.
Die Aufsichtsbehörde wird insbesondere darauf achten, das
kommunale Konsumausgaben nicht über Kredite (auch nicht über
sogenannte "Kassenkredite" = "überzogenes Girokonto"), sondern
allein im Rahmen der kommunalen Erträgen finanziert werden.
Dadurch soll verhindert werden, dass heutiger kommunaler Konsum auf
kommende Generationen abgewälzt wird.
Die "Gesundheit" eines kommunalen Haushaltes lässt sich anhand der
folgenden Klassifizierung einschätzen:
- "Echt ausgeglichen" ist
der Haushalt, wenn die Aufwendungen gleich den Erträgen sind bzw.
gar ein Gewinn erwirtschaftet wird.
- Als "fiktiv ausgeglichen"
wird ein Haushalt eingestuft, wenn er zwar einen Verlust aufweist,
diesen allerdings im Rahmen der Ausgleichsrücklage
auffangen kann.
- Wenn eine Kommune ihre Ausgleichsrücklage bereits
aufgebraucht hat und auf die allgemeine
Rücklage zugreifen muss, gilt der Haushalt als genehmigt, wenn
der Zugriff auf die allgemeine
Rücklage nur in geringem Maße (= weniger als 5 % der
allgemeinen Rücklage) ausfällt. Obwohl bereits gegen den
Grundsatz der Erhaltung des Eigenkapitals verstoßen wird, ist ein
Haushaltssicherungskonzept noch nicht erforderlich.
- Ein Haushaltssicherungskonzept
ist erforderlich, wenn die kommunalen Verluste so hoch ausfallen, dass
die allgemeine Rücklage deutlich verringert wird. Diese Situation
liegt vor, wenn
- in zwei aufeinanderfolgenden
Jahren die allgemeine Rücklage jeweils um 5 % verringert wird bzw.
- die allgemeine Rücklage mit einem Schlag um mehr als 25 % verringert wird.
- Wenn das kommunale Eigenkapital (Ausgleichsrücklage +
allgemeine Rücklage) vollständig
aufgezehrt wird, gerät die Kommune unter Nothaushaltsrecht.
Dieser
Fall tritt auch dann ein, wenn das von der Kommune vorgelegte
Haushaltssicherungskonzept nicht genehmigt werden kann.
Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung gehört es zu den
Kernaufgaben der Gemeinde, der Stadt bzw. des Landkreises, den
gesetzlichen Haushaltszielen sowie den Grundsätzen einer
ordnungsgemäßen Haushaltsführung eigenverantwortlich
nachzukommen. Sollte dennoch eine Kommune in "Schieflage" kommen, liegt
es grundsätzlich in der Verantwortung der Kommune, ein
Haushaltssicherungskonzept aufzustellen.
Ihre
FDP-Stadtratsfraktion