Bürgerbeteiligung
in der Kommunalpolitik
Sie sind der Meinung, dass die örtliche Politik sich um wichtige
Fragen nicht kümmert? Sie möchten, dass sich die Stadt mit
einem bestimmten Thema befasst?
Auch als Verein oder als Einzelperson haben Sie die Möglichkeit,
Ihr Anliegen in die politische Beratung einzubringen. Die
nordrhein-westfälische Gemeindeordnung
(GO NRW) bietet Ihnen dazu folgende Möglichkeiten:
- Anregungen und Beschwerden
(nach § 24 GO NRW) : Jeder hat das Recht, sich schriftlich an den
Stadtrat zu wenden. Nachdem der Sachverhalt beraten und entschieden
wurde, muss der Antragsteller schriftlich über das Ergebnis
informiert werden. Das Sammeln von Unterschriften oder andere formale
Voraussetzungen sind nicht
erforderlich. Einzige Voraussetzung: Die Angelegenheit, die der
Bürger aufgreift, muss in der Zuständigkeit der Stadt liegen.
- Einwohnerantrag (nach
§ 25 GO NRW): Mit diesem Instrument können Einwohner
erreichen, dass der Stadtrat ein bestimmtes Thema berät und dazu
Beschlüsse fasst. Voraussetzungen dafür sind:
- Der Antrag muss schriftlich bei der Stadt eingereicht werden
- Die antragstellenden Einwohner müssen seit mindstens drei
Monaten in Coesfeld wohnen und mindestens 14 Jahre alt sein.
- Der Einwohnerantrag muss von mindestens 5 % der Coesfelder
Einwohner (derzeit ca. 1850 Personen) unterschrieben werden. Die dabei
notwendigen Angaben sind: Name, Vorname, Geburtsdatum und Unterschrift.
- Mindestens drei Personen müssen ausdrücklich benannt
sein, die als Vertreter der Angelegenheit fungieren.
- (Angaben zu weiteren Details: vgl. Gemeindeordnung NRW . Zudem
ist die Stadtverwaltung verpflichtet, den Antragstellern behilflich zu
sein).
- Bürgerbegehren und
Bürgerentscheid (nach § 26 GO NRW): Diese
weitreichenste Möglichkeit erlaubt den Bürgern, anstelle des
Rates selbst über eine bestimmte Angelegenheit zu entscheiden.
Folgende Voraussetzungen sind dafür notwendig:
- Das Bürgerbegehren muss schriftlich gestellt werden.
- Es muss von 7 % der Coesfelder Bürger (derzeit ca.
2650 Personen) unter Angabe von Name, Vorname und Geburtsdatum
unterzeichnet sein.
- Mindestens drei Bürger müssen benannt sein, die als
Vertreter der Angelegenheit fungieren.
- Das gestellte Bürgerbegehren muss als Frage gestellt sein,
die mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann.
- Entscheidet der Rat im Sinne des Bürgerbegehrens, ist ein
weiteres Vorgehen nicht erforderlich. Lehnt der Rat das Ansinnen des
Bürgerbegehnens ab, wird ein Bürgerentscheid (im Sinne einer
"Volksabstimmung") durchgeführt.
- Weitere Regelungen dieses sehr aufwendigen Instrumentes
entnehmen Sie bitte dem Gesetzestext ( Gemeindeordnung NRW , §
26). Zudem ist die Stadtverwaltung verpflichtet, den Initiatoren eines
Bürgerbegehrens behilflich zu sein.
Neben diesen drei Instrumenten, die der Bevölkerung zur
Verfügung stehen, gilt der
Grundsatz,
dass
die
Einwohner
über die
allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Stadt unterrichtet
werden müssen. Werden z.B. neue Bebauungspläne erstell,
führt die Stadt dazu
Bürgerversammlungen
durch und legt die zu verabschiedenden Pläne aus, damit die
Bürger ihre Anregungen einbringen können.
Ihre
FDP-Stadtratsfraktion
Wolfgang Kraska (Vorsitzender und
"Webmaster" dieser Seite)